– wie haben wir das unbekannte und unkalkulierbare Problem gelöst?

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Zunächst die Fakten, so wie sie https://www.spiegel.de/reise/reiserecht-und-sommerurlaub-in-der-corona-krise-was-urlauber-wissen-muessen-a-b7189901-2658-44b2-acb8-0e28c405c814 recherchiert und beschrieben hat.

Was ist mit Restzahlungen für gebuchte Reisen oder Unterkünfte?

Viele Reiseanbieter haben bereits ihre Mai-Reisen abgesagt oder verlangen die Restzahlung für Urlaube im Mai nicht. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss der Restpreis für bald stattfindende Pauschalreisen oder Unterkünfte nicht gezahlt werden, da noch unklar sei, ob die Reisen überhaupt stattfinden können. Bei Nichtzahlung hätten Reiseveranstalter und Eigentümer von Ferienunterkünften daher auch kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Für Reisen, die aber später als etwa Mitte Mai stattfinden, so die Verbraucherschützer, riskieren die Kunden, bei Nichtzahlung Mahnkosten und Schadensersatz zahlen zu müssen. Diese sollten frühzeitig ihre Veranstalter oder Vermieter kontaktieren.

Ich habe nicht bei einem Veranstalter gebucht. Was mache ich mit meinem gebuchten Hotel oder Ferienhaus?

Urlauber können ein gebuchtes Hotel wegen der Coronakrise nicht ohne Weiteres kostenlos stornieren. „Es handelt sich um einen Mietvertrag. Solange das Hotel offen ist, muss ich bezahlen – auch wenn ich nicht anreise“, erklärt die Juristin Sabine Fischer-Volk. Anders sieht es aus, wenn die touristische Vermietung wie derzeit behördlich komplett untersagt ist oder die Gefährdungslage durch Corona vom Robert Koch-Institut als hoch eingestuft wird. „Kann ich das Ziel überhaupt nicht erreichen, bekomme ich das Geld zurück“, erklärt Fischer-Volk.

Dies gilt für Reisen ins Ausland ebenso wie für Buchungen an Orten innerhalb Deutschlands. Das Verbot für Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze und so weiter gilt zunächst bis 30. April, dann soll die Lage neu bewertet werden. Zudem haben manche Landesregierungen wie Schleswig-Holstein touristische Reisen in ihr Bundesland komplett untersagt. Grundlage ist hier deutsches Recht. Etwas anderes könne gelten, wenn eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht ist und das dortige Recht greift. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Es kann hier zu Streitigkeiten kommen: „Urlauber müssen sich darauf einstellen, dass der Eigentümer nicht immer sofort das Geld zurückzahlt“, so Fischer-Volk. Die Verbraucherzentrale berichtet über immer mehr Beschwerden, dass Unternehmen nicht reagieren oder statt Geld lediglich Gutscheine anbieten. Viele Anbieter zeigen sich allerdings kulant: So bietet etwa Airbnb weltweit die kostenlose Stornierung für alle Aufenthalte an, die spätestens am 14. April beginnen sollten. Auch der Ferienhausverband teilt mit: „Aufgrund der Ausnahmesituation zeigen sich viele Gastgeber kulant und bieten an, auf einen späteren Zeitpunkt kostenlos umzubuchen.“

Fischer-Volk rät dazu, eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt oder einen Gutschein auszuhandeln. „Ein Gutschein ist besser, weil man sich dann nicht schon wieder auf einen festen Termin festlegen muss.“ Aber: „Wenn das Hotel irgendwann in finanzielle Schwierigkeiten käme, geht der Gutschein in der Insolvenzmasse auf. Das Geld ist dann zumeist weg.“

Urlauber sollten sich klarmachen, dass die Situation absolut außergewöhnlich ist: „In diesen Zeiten, wo alle von der Coronakrise betroffen sind, sollte man keine unrealistischen Vorstellungen haben, was die Durchsetzung von Reiserechten betrifft“, sagt Fischer-Volk. „Alle Seiten müssen mit Verlusten rechnen. Kaum jemand wird von Einbußen verschont bleiben.“

Die Kosten für bei uns gebuchte Ferienwohnungen, die in den für touristische Reisen fallenden, gesperrten Zeitraum fallen, haben wir ohne Diskussion den Gästen unverzüglich und auf eigene Initiative erstattet.
Sollten zukünftig erneut touristische Reisen untersagt werden, so werden wir uns bemühen dieses Verhalten unbegrenzt fortzusetzen.